Riedichen, den 12.01.2006

Satzung Bergvogtei Riedichen

 

§ 1 Name, Sitz der Vereinigung

(1) Der Verein führt den Namen „Bergvogtei Riedichen“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Zell–Riedichen.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz e.V.

 

§2 Zweck

(1) Zweck und Aufgaben des Vereines ist die Pflege fastnächtlichen Brauchtums, sowie die

Förderung der Zeller Fastnacht in ihrer kulturhistorischen Bedeutung. Diese zu hegen

und zu pflegen und die hiermit verbundenen alten Sitten und Volksbräuche auf

traditionsgebundener Grundlage zu schützen und der Nachwelt zu erhalten.

(2) Zweck ist auch die Mitgestaltung des Zeller  Fastnachtsumzugs und die Abhaltung eines

Vogteiabends.

 

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung“. Der Verein ist selbstlos

tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten  in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem  Zweck des Vereins fremd sind  oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Geschäftsjahr

(1) Ein  Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

 

§5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechtes werden.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitglieder der Bergvogtei Riedichen sind ebenfalls Mitglieder der Fastnachsgesellschaft Zell im  Wiesental e.V. (FGZ e. V.). Sie genießen jedoch in Folge eines verminderten Beitrages keine Vergünstigungen der FGZ.

(4) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,

b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Geschäftsjahresende,

c) durch Ausschluss des Vereins.

(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,

kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor

dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied

mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von

einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung bei dem Vorstand einlegen. Über

die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht

der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem

Ausschließungsbeschluss.

(6)  Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und

Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Beitragspflichtig sind alle

Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr und alle Juristischen Personen.

(7)  Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins.

 

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereis sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

3. Die Kassenprüfer

 

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vogt (Vorsitzender) und seinem

Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Oberangewiib.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die  Dauer  von zwei Jahren

gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(3) Die Wahl für nur ein Jahr ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

(4) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Der Stellvertreter soll nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden. Der Vorstand kann selbständig und unter Gegenzeichnung durch den Kassenwart über 150.- Euro pro Geschäftsjahr verfügen. Für Ausgaben höherer Beträge ist jeweils die Zustimmung des gesamten Vorstandes erforderlich.

(5) Über den Verlauf einer Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst.  Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Protokoll und sind vom Vogt und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vogt mit einer Einladungsfrist von

zwei Wochen durch Veröffentlichung im örtlichem Kommunalen Mitteilungsblatt „Zeller Nachrichten“ einzuberufen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,

b) Wahl des Vorstandes

c) Wahl von 2 Kassenprüfern

d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrages,

e) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,

f) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(3) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder.

(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(5) Vor jeder Mitgliederversammlung ist die Zahl der vertretenen Stimmen festzustellen und die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Wahlberechtigt sind alle beitragspflichtigen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll und sind vom Vogt und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie müssen in der nächsten Versammlung zur Verlesung gebracht werden.

 

§ 9 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie haben mindestens einmal  jährlich die Kasse sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung  Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer beantragen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes  gegenüber der Mitgliederversammlung

 

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(1) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der in der

Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder .

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die FGZ.  Die FGZ e.V. hat das Vermögen solange zu verwalten, bis ein Verein (Vogtei) im Ortsteil Riedichen mit demselben steuerbegünstigten Zweck  neu gegründet wird.

(3) Wird innerhalb von 10 Jahren nach dem Auflösungsbeschluss kein neuer Verein

gegründet, darf die FGZ über das Vermögen verfügen. Die FGZ hat das Vermögen nach Zustimmung des Finanzamtes für gemeinnützigen Zweck im Ortsteil Riedichen zu verwenden.

 

§ 11 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom ____________ beschlossen.